Rechtliche Einordnung der Behandlungsmethode Vitalogie
Die angewandte Behandlungsmethode Vitalogie ist nach einhelliger Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden der Länder (Sozialministerien und Gesundheitsämter) Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HPG) und bedarf deshalb der Erlaubnis nach § 1 HPG.
Die vorgenannte Rechtsauffassung wurde in einem mir vorliegenden Schriftwechsel mit dem Gesundheitsamt Saarbrücken vom 14.01.1998 und der Zentralstelle für Gesundheitsberufe in Homburg als Behörde des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes vom 05.06.1998 bestätigt.
Eine juristische Bewertung der Methode Vitalogie von anerkannter institutioneller Seite (Institut für Rechtsmedizin Marburg) kommt auch zu diesem Ergebnis, auf das sich die Aufsichtsbehörden stützen.
Der Begriff Vitalogie ist auch definiert im Pschyrembel Naturheilkunde (de Gruyter, 2. Auflage, 2000).