Kostenübernahme
Den gesetzlichen Krankenkassen ist eine Kostenübernahme bei Leistungserbringung durch einen Heilpraktiker grundsätzlich nicht gestattet.
Eine Ausnahme hiervon bietet aktuell die IKK-Südwest ihren Mitgliedern an:
Mit dem IKK-Gesundheitskonto können Versicherte Leistungen der Alternativmedizin in Anspruch nehmen, die im gesetzlichen Rahmen normalerweise nicht erstattet werden. Hierzu stellt die IKK jedem Versicherten ein jährliches Budget in Höhe von 150 Euro – wenn Familienangehörige mitversichert sind, 300 Euro – zur Verfügung.
Nach Vorlage der von mir quittierten Rechnung und Angabe der Bankverbindung wird Ihnen dann 80 % des jeweiligen Rechnungsbetrages erstattet.
Als Vitalogie-praktizierender Heilpraktiker stehe ich im Therapeuten-Verzeichenis der IKK-Südwest.
Kostenübernahme durch die Private Krankenversicherung (PKV):
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker 1985 ist keine verbindlich anerkannte GebührenOrdnung. Als reines Verzeichnis ist es nur Orientierungshilfe mit Richtwertcharakter. Es spiegelt den Leistungskatalog der in 1985 anerkannten Naturheilverfahren wider. Die Höhe des dort aufgeführten Honorars ist immer noch unverändert auf der Erhebungsbasis des Jahres 1983 (!).
Aktualisierungen bezüglich des Leistungskataloges als auch der Honorarhöhe sind seither leider nicht durchgeführt worden.
Eine entsprechende GebüH-Ziffer für die Behandlungsmethode Vitalogie existiert nicht. Eine Kostenübernahme durch die PKV ist daher nicht immer selbstverständlich.
Erstattungspraxis einiger Versicherer:
Nach langjährigen Erfahrungen mit der PKV ist es so, dass zum Teil gar keine Behandlungskosten für Heilpraktikerleistungen übernommen werden, zum Teil bis zu 80% und von einigen Versicherern auch die vollen Kosten für Vitalogie, abhängig von Ihrem Vertrag!
In Einzelfällen wird u.U. vom Versicherer ein Krankheitsbericht von mir verlangt, so dass dann die Kosten für die vitalogistische Intensivbehandlung (meist sechs bis acht Behandlungen) und spätere Auffrischungsbehandlungen in vollem Umfang übernommen werden.
Dies insbesondere dann, wenn der Patient bereits hohe Behandlungskosten mit konventionellen Therapien oder gar Klinikaufenthalten in der Vergangenheit verursacht hat.
Behandlungsleistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können laut „Allgemeine Grundsätze“ V., Satz 2 des GebüH1985 „entsprechend einer gleichwertigen oder ähnlichen Leistung“ berechnet und erstattet werden.
Hier werden sehr unterschiedliche Begründungen herangezogen:
Bei der Vitalogie handelt es sich nicht um eine mechanische, sondern um eine rein energetische bzw. heilmagnetische Behandlung, die mit den Händen des Behandlers ausgeübt wird („gezielter Griff“). Er überträgt dem Patienten Lebensenergie und erzielt somit eine heiltherapeutische Wirkung, die den ganzen Körper durchströmt.
Akzeptiert wird daher von einigen Versicherern der Ansatz der Abrechnungsziffer Pos. 18.2 („heilmagnetische Spezialbehandlung“), erstattungsfähiger Höchstbetrag 26,-€.
Andererseits wird die Vitalogie von einigen Versicherern mit der Chiropraktik gleichgesetzt.
Von diesen wird die Pos. 34.2 anerkannt als Analogziffer „gezielter chiropraktischer Eingriff“, erstattungsfähiger Höchstbetrag 19,- €.
Die Erstattungsmöglichkeit hängt grundsätzlich vom individuellen Versicherungsvertrag des Patienten ab und wird von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich gehandhabt.
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Im Rahmen der Gesundheitsförderung nach §§ 20 und 20a SGB V kann der Arbeitgeber (freiwillig) Kosten bis zu 500 Euro im Jahr für Maßnahmen zur Vorbeugung oder Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken bezuschussen. Die Steuerbefreiungsvorschrift ist geregelt in § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. § 52 Abs. 4c EStG.
Fragen Sie nach bei Ihrem Arbeitgeber oder im Lohnbüro.
Der Arbeitgeber kann diese entgeltliche Zuwendung zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei und ohne Sozialversicherungsabgaben dem Arbeitnehmer auszahlen. Sie erhöht die Betriebsausgaben in entsprechender Höhe.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers besteht nicht.