Kostenübenahme
- den gesetzlichen Krankenkassen ist eine Kostenübernahme bei Leistungserbringung durch einen Heilpraktiker nicht gestattet.
- durch die Private Krankenversicherung (PKV):
Das Gebürenverzeichnis für Heilpraktiker 1985 ist keine verbindlich anerkannte GebührenOrdnung. Als reines Verzeichnis ist es nur Orientierungshilfe mit Richtwertcharakter. Es spiegelt den Leistungskatalog der in 1985 anerkannten Naturheilverfahren wider. Die Höhe des dort aufgeführten Honorars ist immer noch unverändert auf der Erhebungsbasis des Jahres 1983 (!).
Aktualisierungen bezüglich des Leistungskataloges als auch der Honorarhöhe sind seither leider nicht durchgeführt worden.
Eine entsprechende GebüH-Ziffer für die Behandlungsmethode Vitalogie existiert nicht. Eine Kostenübernahme durch die PKV ist daher nicht immer selbstverständlich.
Erstattungspraxis einiger Versicherer
Durch meine langjährige Erfahrung mit der PKV werden
- zum Teil gar keine Behandlungskosten für Heilpraktikerleistungen übernommen,
- zum Teil bis zu 80% und
- bei einigen die vollen Kosten (erfreulicherweise mit steigender Tendenz).
In Einzelfällen wird auch ein Krankheitsbericht vom Versicherer verlangt, so dass die Kosten für die Intensivbehandlung (meist sechs bis acht Behandlungen) und spätere Auffrischungsbehandlungen in vollem Umfang übernommen werden.
Dies insbesondere dann, wenn der Patient bereits hohe Behandlungskosten mit konventionellen Therapien oder gar Klinikaufenthalten in der Vergangenheit verursacht hat.
Behandlungsleistungen, die nicht im Verzeichnis enthalten sind, können laut „Allgemeine Grundsätze“ V., Satz 2 des GebüH1985 „entsprechend einer gleichwertigen oder ähnlichen Leistung“ berechnet und erstattet werden.
Hier werden sehr unterschiedliche Begründungen herangezogen:
Bei der Vitalogie handelt es sich nicht um eine mechanische, sondern um eine rein energetische bzw. heilmagnetische Behandlung, die mit den Händen des Behandlers ausgeübt wird („gezielter Griff“). Er überträgt dem Patienten Lebensenergie und erzielt somit eine heiltherapeutische Wirkung, die den ganzen Körper durchströmt.
Akzeptiert wird daher von einigen Versicherern der Ansatz der Abrechnungsziffer Pos. 18.2 („heilmagnetische Spezialbehandlung“), erstattungsfähiger Höchstbetrag 26,-€.
Andererseits wird die Vitalogie von einigen Versicherern mit der Chiropraktik gleichgesetzt.
Von diesen wird die Pos. 34.2 anerkannt als Analogziffer „gezielter chiropraktischer Eingriff“, erstattungsfähiger Höchstbetrag 19,- €.
Die Erstattungsmöglichkeit hängt grundsätzlich vom individuellen Versicherungsvertrag des Patienten ab und wird von Versicherung zu Versicherung sehr unterschiedlich gehandhabt.